19. November 2020

Polen: Abtreibungen bei Diagnose «behindert» sind verfassungswidrig!

Linke reagiert mit grossen Protestaufmärschen auf Gerichtsurteil

«Mein Bauch gehört mir» – Momentaufnahme aus einer Kundgebung in Warschau am 26. Oktober 2020.

Am 22. Oktober 2020 hat das polnische Verfassungsgericht im Sinne einer Verschärfung des Abtreibungsverbots entschieden. Darauf regte sich im ganzen Land öffentlicher Widerstand – von der radikalen Linken angefacht und von den Medien befeuert. Die Regierung zögert noch mit der Inkraftsetzung des neuen Gesetzes.

«Legale Abtreibung bis zur Geburt» und «Rücktritt der Regierung» sind Teil der Forderungen, die an den Protesten auftauchten. Auch Aggressivität und Vulgarität traten teils offen zutage. Zum Schutz von Politikern und Kirchen waren massive Polizeiaufgebote nötig. Erstmals in Polen wurden laufende Gottesdienste gestört. Die Kirche in Polen gehört zu jenen Stimmen, die noch für einen konsequenten Lebensschutz einstehen.

Verbotene Ausnahme

Wenn beim ungeborenen Kind eine Behinderung diagnostiziert wird, ist eine Abtreibung in Polen derzeit erlaubt. Im Jahr 2019 erfolgten von den 1116 registrierten Abtreibungen 1074 aus diesem Grund (Diagnose «Down-Syndrom»: 435). Doch dem neuen höchstgerichtlichen Urteil zufolge verstösst eine solche Ausnahmeregelung gegen die polnische Verfassung, namentlich gegen Artikel 38 («Die Republik Polen gewährleistet jedem Menschen rechtlichen Schutz des Lebens»). Die Urteilsbegründung erklärt, die Ausnahmeregelung mache die Legalisierung von Praktiken möglich, die zwischen «lebenswertem» und «lebensunwertem» Leben unterscheiden. Die Regierung müsse diese Abtreibungen verbieten – aber gleichzeitig auch den betroffenen Kindern und Müttern Unterstützung leisten.

Die polnische Regierung tut gut daran, dem Druck der Abtreibungsbefürworter nicht nachzugeben, sondern der polnischen Verfassung und damit – gleichsam als Leuchtturm in Europa – auch dem Schutz der schwächsten Kinder treu zu bleiben! Es gibt kein «lebensunwertes» Leben!

 

Skandal Spätabtreibungen

Hierzulande

Eine mögliche Behinderung des Kindes kann in der Schweiz ein Grund für eine sehr späte straflose Abtreibung sein – wenn diese «nach ärztlichem Urteil notwendig» ist, «damit von der schwangeren Frau die Gefahr (…) einer schweren seelischen Notlage abgewendet werden kann.» Im Jahr 2018 wurden in der Schweiz 70 Babys nach der 22. Schwangerschaftswoche abgetrieben, also zu einem Zeitpunkt, wo das Kind schon ausserhalb des Mutterleibs lebensfähig gewesen wäre. Viele waren auch hier Babys mit Down-Syndrom.